Worum es geht
Bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) müssen die USt-IdNr. des Rechnungsstellers (BT-31) und die des Empfängers (BT-48) auf der Rechnung stehen — nur so kann der Empfänger die Steuer anmelden.
Was zu tun ist
USt-IdNr. bei Rechnungssteller und Rechnungsempfänger eintragen.
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